§ 35 StFanlG 2016

StFanlG 2016 - Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen in Verkehr bringt, die nicht den Bestimmungen des § 4 entsprechen;

2.

Prüfberichte nach § 5 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein;

3.

der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt;

4.

als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter die technische Dokumentation nicht entsprechend § 7 Abs. 3 bzw. das Anlagendatenblatt nicht gemäß § 10 Abs. 6 oder § 36 Abs. 3 aufbewahrt oder diese/dieses nicht auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorlegt;

5.

die Konformitätserklärung abgibt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen (§ 8 Abs. 6);

6.

die CE-Kennzeichnung anbringt, ohne die erforderliche Konformitätserklärung zu besitzen (§ 9 Abs. 1 und 2);

7.

eine Kennzeichnung anbringt, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann (§ 9 Abs. 3 und 4);

8.

als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter die erstmalige Errichtung (Einbau) oder den Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon der Überwachungsstelle unter Beifügung des Anlagendatenblattes nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt (§ 10 Abs. 6);

8a.

als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer neuen aggregierten Anlage mit mindestens 50 MW Brennstoffwärmeleistung der Verpflichtung zur Stammdatenübermittlung gegenüber der Landesregierung nach § 10 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

8b.

als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer neuen aggregierten Anlage mit mindestens 50 MW Brennstoffwärmeleistung den Nachweis der Registrierung nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder diesen nicht auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorlegt (§ 10 Abs. 9);

9.

den gemäß §§ 13 oder 14 erlassenen Vorschriften betreffend die Messöffnungen für Abgaskontrollen oder Ableitung der Abgase zuwiderhandelt;

10.

bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen die Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 jeweils festgelegten Grenzwerte nicht nachweist (§ 18 Abs. 2);“

11.

zum Beheizen der Feuerungsanlage, des Blockheizkraftwerkes oder der Gastrubine nicht zulässige Brennstoffe verwendet oder Brenn- und Kraftstoffe in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen verfeuert, die nicht die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 festgelegten Anforderungen erfüllen (§ 18 Abs. 4, 5 und Abs. 6 erster Satz);

11a.

als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage keine Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe führt, diese nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder diese nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt (§ 18 Abs. 7)

12.

als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Überprüfungs-, Inspektions- bzw. Aufbewahrungsverpflichtung nach §§ 19, 20 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 1 und 4, 22, 24 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 24a Abs. 1, 2 und 5 und 31 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

13.

als Prüfberechtigte/Prüfberechtigter die ihr/ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihren/seinen Verpflichtungen nach den §§ 20 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 2 bis 4, 23 Abs. 2 bis 4, sowie 24 Abs. 2, 24a Abs. 2, 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 36 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;

14.

als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Anlage festgestellte Mängel nicht oder nicht fristgerecht behebt oder beheben lässt ( § 23 Abs. 1 und 3);

15.

als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Anlage Aufträgen nach § 23 Abs. 5 nicht nachkommt;

16.

als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter eine Anlage trotz Stilllegung der Anlage betreibt (§ 23 Abs. 5);

16a.

als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage über die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, oder über die Stilllegung der Anlage keine Aufzeichnungen führt, diese nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder diese nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt (§ 23 Abs. 6);

17.

Überprüfungen durchführt, ohne hiefür nach § 25 Abs. 1 oder 2 berechtigt zu sein;

18.

als Prüfberechtige/Prüfberechtigter oder als Prüforgan Überprüfungen durchführt, ohne die Kenntnisse nach § 25 Abs. 4 aufzuweisen;

19.

Inspektionen von Heizungsanlagen durchführt, ohne die Kenntnisse nach § 26 aufzuweisen;

19a.

Inspektionen von Klimaanlagen durchführt, ohne die Kenntnisse nach § 26a aufzuweisen;

20.

als Fachunternehmen und –person gemäß § 25, § 26 und § 26a tätig wird, ohne die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 zu erfüllen;

21.

als Prüfberechtigte/Prüfberechtigter oder als Prüforgan gegen die Verpflichtung nach § 27 Abs. 6 bis 9 verstößt;

22.

die Organe der Behörde hindert, die Überwachungstätigkeit im Hinblick auf die Überwachung des Inverkehrbringens durchzuführen (§ 29);

23.

die Organe der Behörde hindert, ihren Aufgaben im Hinblick auf die Überwachung des Betriebes nachzukommen (§ 30);

24.

als Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach § 31 Abs. 1 oder 2, oder § 32 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

25.

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

26.

Gebote oder Verbote auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu ahnden.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde und sind für Förderungsmaßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

In Kraft seit 08.10.2021 bis 31.12.9999
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