(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist
1. | für die Vollziehung des 2. Abschnittes sowie des § 29: die Bezirksverwaltungsbehörde; | |||||||||
2. | für die Vollziehung des 3. bis 5. Abschnittes sowie der §§ 30 und 31 mit Ausnahme von § 10 Abs. 7, 10 und § 10a sowie § 24 und § 24a | |||||||||
– | bei Feuerungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe: die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde, | |||||||||
– | bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe: die Bezirksverwaltungsbehörde. | |||||||||
3. | für die Vollziehung der §§ 3, 10 Abs. 7 und 10, 10a, 24, 24a, 27, 32, 33: die Landesregierung |
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021
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