§ 31 StFanlG 2016

StFanlG 2016 - Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß §§ 20 und 21 sowie die Kontrolle der Durchführung der regelmäßigen Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß § 24 obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.

(2) Ist keine Überprüfung gemäß §§ 20 und 21 bzw. Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß § 24 durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle die/den Verfügungsberechtigte/n der Anlage über die erforderlichen Überprüfungs- bzw. Inspektionsverpflichtungen schriftlich zu informieren. Erbringt die/der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen ab der Information den Nachweis der Überprüfung gemäß §§ 20 und 21 bzw. der Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß § 24 an die Überwachungsstelle nicht, so hat diese die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Die Behörde hat die Überprüfung durch Prüfberechtigte nach § 25 bzw. die Inspektion durch Prüfberechtigte nach § 26 auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten anzuordnen.

(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach §§ 29 bis 31 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

In Kraft seit 08.10.2021 bis 31.12.9999
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