§ 22 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999

IstDie Evidenzstelle hat der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglichLandesregierung die Verzeichnung einer Person nach § 18 Z 8 lit. b samt den §§ 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmenmaßgebenden Umständen bekanntzugeben.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 10.08.1985 bis 01.01.2010

IstDie Evidenzstelle hat der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglichLandesregierung die Verzeichnung einer Person nach § 18 Z 8 lit. b samt den §§ 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmenmaßgebenden Umständen bekanntzugeben.

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