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Ist Die Evidenzstelle hat der Betroffene noch nicht inLandesregierung die Verzeichnung einer Person nach § 18 Z 8 lit. b samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben. Die Evidenzstelle hat der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglichLandesregierung die Verzeichnung einer Person nach Paragraph 18, Ziffer 8, Litera b, samt den §§ 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmenmaßgebenden Umständen bekanntzugeben.
Ist Die Evidenzstelle hat der Betroffene noch nicht inLandesregierung die Verzeichnung einer Person nach § 18 Z 8 lit. b samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben. Die Evidenzstelle hat der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglichLandesregierung die Verzeichnung einer Person nach Paragraph 18, Ziffer 8, Litera b, samt den §§ 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmenmaßgebenden Umständen bekanntzugeben.