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(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ruht
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(2) Das Ruhen nach Abs. 1 lit. b tritt nicht ein, wenn sich der Mensch mit Behinderung im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält oder die Landesregierung die Gewährung der Hilfeleistung während des Auslandsaufenthaltes genehmigt. Die Landesregierung hat diese Genehmigung zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt vorwiegend dazu dient, den Gesundheitszustand oder die Weiterbildung des Menschen mit Behinderung zu verbessern.
(3) In Härtefällen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch mit Behinderung durch die Einstellung der Mietzinsbeihilfe die Wohnung verliert, hat die Landesregierung vom Ruhen der Mietzinsbeihilfe abzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,
(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ruht
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(2) Das Ruhen nach Abs. 1 lit. b tritt nicht ein, wenn sich der Mensch mit Behinderung im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält oder die Landesregierung die Gewährung der Hilfeleistung während des Auslandsaufenthaltes genehmigt. Die Landesregierung hat diese Genehmigung zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt vorwiegend dazu dient, den Gesundheitszustand oder die Weiterbildung des Menschen mit Behinderung zu verbessern.
(3) In Härtefällen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch mit Behinderung durch die Einstellung der Mietzinsbeihilfe die Wohnung verliert, hat die Landesregierung vom Ruhen der Mietzinsbeihilfe abzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,