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(1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe und Mietzinsbeihilfeauf die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Der Mensch mit Behinderung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine in Abs. 1 genannten Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung oder seiner Angehörigen liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011
(1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe und Mietzinsbeihilfeauf die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Der Mensch mit Behinderung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine in Abs. 1 genannten Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung oder seiner Angehörigen liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011