(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
1. | sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält; | |||||||||
2. | zum Zeitpunkt der Antragstellung | |||||||||
a) | dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder | |||||||||
b) | ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder | |||||||||
c) | dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist; | |||||||||
3. | die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist; | |||||||||
4. | er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und | |||||||||
5. | die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist. |
(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.
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