§ 8 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.
  2. (2)Absatz 2Das gleiche gilt für eine Person, die im Gebiet der Republik geboren wird, wenn
    1. a)Litera abei ehelicher Geburt ein Elternteil,
    2. b)Litera bbei unehelicher Geburt die Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist.
    (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 6,)
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind, Abs. 2 auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)Absatz eins, gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind, Absatz 2, auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 6,)
  4. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,)
  5. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)Absatz eins, gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 6,)

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsBis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.
  2. (2)Absatz 2Das gleiche gilt für eine Person, die im Gebiet der Republik geboren wird, wenn
    1. a)Litera abei ehelicher Geburt ein Elternteil,
    2. b)Litera bbei unehelicher Geburt die Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist.
    (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 6,)
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind, Abs. 2 auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)Absatz eins, gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind, Absatz 2, auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 6,)
  4. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,)
  5. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)Absatz eins, gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 6,)

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