§ 6 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

1.

Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)

2.

Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

5.

Anzeige (§§ 58c §§ 57, 58c und 59 Abs. 1).

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.07.2013

Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

1.

Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)

2.

Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

5.

Anzeige (§§ 58c §§ 57, 58c und 59 Abs. 1).

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