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Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
1. | Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2) | |||||||||
2. | Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24); | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009) | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009) | |||||||||
5. |
Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
1. | Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2) | |||||||||
2. | Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24); | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009) | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009) | |||||||||
5. |