(1) Die Evidenzstellen sind berechtigt, die im ZSR verarbeiteten Daten zu verwenden und Auskünfte daraus zu erteilen. Zur Vollziehung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die österreichischen Berufskonsulate und österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörden berechtigt, die im ZSR verarbeiteten Daten zu ermitteln und für diese Zwecke weiterzuverarbeiten.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Staatsbürgerschaftsdaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen oder nach dem Namen in Kombination mit einem weiteren Datum nach § 56a Abs. 1 vorzusehen.
(3) Für Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Daten kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgenommen werden. Für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im ZSR verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).
(4) Staatsbürgerschaftsdaten, die im ZSR verarbeitet werden, sind 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Danach sind sie dem Österreichischen Staatsarchiv zu übermitteln.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZSR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann.
(6) Daten zur und die Änderung der Staatsangehörigkeit im ZSR werden automatisch dem Zentralen Personenstandsregister (§ 44 PStG 2013) zur Verfügung gestellt und aktualisiert.
(7) Anstelle einer Mitteilung gemäß § 53 Z 1 kann das Amt der Landesregierung anlässlich des Erwerbs, des Verlusts, des Verzichts oder der Feststellung, der Beibehaltung und Entziehung der Staatsbürgerschaft für die zuständige Evidenzstelle die Daten gemäß § 56a Abs. 1 in das ZSR eintragen.
(8) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
0 Kommentare zu § 56b StbG