§ 24 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 24,

Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 lit. bZ 2 und c3 AVG 1950, BGBl. Nr. 172BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird. Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.12.1998
Paragraph 24,

Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 lit. bZ 2 und c3 AVG 1950, BGBl. Nr. 172BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird. Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.

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