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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 lit. bZ 2 und c3 AVG 1950, BGBl. Nr. 172BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.
Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 lit. bZ 2 und c3 AVG 1950, BGBl. Nr. 172BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.