Begründung: I. Verfahrensgang: Der Antragsteller erhob zu den Aktenzeichen XXXX und XXXX jeweils Anzeige gegen unbekannte Täter. Die Staatsanwaltschaft XXXX sah in diesen Fällen von der Einleitung von Ermittlungsverfahren gemäß § 35c Staatsanwaltschaftsgesetz ab, weil den Anzeigen jeweils kein Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen zu entnehmen gewesen sei. Der Antragsteller erhob deshalb mit Eingabe vom 21.01.2021 eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft X... mehr lesen...