§ 36 StAG Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und wenigstens alle vier Jahrezumindest einmal im Jahr durch unmittelbare Einschaueine Nachschau zu überprüfenprüfen.
  2. (2)Absatz 2In den Jahren der Durchführung einer Regelrevision kann die Nachschau entfallen.
  3. (23)Absatz 23Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und wenigstens alle vier Jahrezumindest einmal im Jahr durch unmittelbare Einschaueine Nachschau zu überprüfenprüfen.
  2. (2)Absatz 2In den Jahren der Durchführung einer Regelrevision kann die Nachschau entfallen.
  3. (23)Absatz 23Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.

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