Norm: RAO §9 Abs1RAO §10a Abs2RAO §23 Abs6StAG §34 Abs5GOG §89c Abs5
Rechtssatz: Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist die vorübergehende Abwesenheitsmeldung im ERV nur dann disziplinär, wenn dadurch die Interessen der Mandanten des Rechtsanwalts nicht mehr ordnungsgemäß verfolgt werden können oder wenn den Mandanten aus dem Unterlassen der Teilnahme sonstige Nachteile erwachsen. Die Tatsache allein, dass die Teilnahme am ERV kurzfristig u... mehr lesen...