Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBinnen zwölf Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides (§ 25 Abs. 1) hat der aus der Enteignung Berechtigte die Baubewilligung für das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung bewilligt wurde, unter Vorlage aller hiefür erforderlichen Unterlagen zu beantragen und innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mit dem Bau zu beginnen.Binnen zwölf Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides (Paragraph 25, Absatz eins,) hat der aus der Enteignung Berechtigte die Baubewilligung für das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung bewilligt wurde, unter Vorlage aller hiefür erforderlichen Unterlagen zu beantragen und innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mit dem Bau zu beginnen.
(2)Absatz 2Beabsichtigt der aus der Enteignung Berechtigte, das Bauvorhaben mit Förderung aus öffentlichen Mitteln durchzuführen, so gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß.Beabsichtigt der aus der Enteignung Berechtigte, das Bauvorhaben mit Förderung aus öffentlichen Mitteln durchzuführen, so gelten die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen hat der Enteignungswerber der Behörde nachzuweisen.Die Erfüllung der in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Verpflichtungen hat der Enteignungswerber der Behörde nachzuweisen.
In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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