Art. 1 § 28 StadtErnG Widerruf der Enteignung

StadtErnG - Stadterneuerungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Kommt der aus der Enteignung Berechtigte den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 1 nicht nach oder hat er die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues (§ 19 Abs. 3) nicht eingehalten oder wird der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung rechtskräftig abgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde - unbeschadet der Bestimmungen des § 27 - auf Antrag der früheren Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger die Enteignung zu widerrufen.

(2) Im Falle des Widerrufes der Enteignung hat der aus der Enteignung seinerzeit Berechtigte dem Enteigneten das enteignete Grundstück und dieser dem aus der Enteignung seinerzeit Berechtigten die Entschädigung zurückzustellen. Wertverminderungen des enteigneten Grundstückes gegenüber dem seinerzeitigen Stand sind hiebei zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung seinerzeit Berechtigten verursacht sind und diesen Aufwand nicht übersteigen.

(3) Im Falle des Widerrufes der Enteignung gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Enteignungsverfahrens (§§ 13 bis 20 sowie 25) sinngemäß. Eine Rückerstattung der bezogenen Nutzungen findet nicht statt; ebenso sind für geleistete Entschädigungen Zinsen nicht zu entrichten.

In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 28 StadtErnG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 28 StadtErnG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 28 StadtErnG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 28 StadtErnG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 28 StadtErnG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 27 StadtErnG
Art. 1 § 29 StadtErnG