(1) Der frühere Eigentümer eines Grundstückes, welches die Gemeinde auf Grund der Annahme des Anbots (§ 8) erworben hat, hat einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes an diesem Grundstück (Grundstückteil), wenn eine Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb des letzten für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Grundstückes (Grundstückteiles) verstrichen ist und bis zu diesem Zeitpunkt das Grundstück (Grundstückteil) nicht dem gemäß § 8 Abs. 1 vorgesehenen Zweck oder einem öffentlichen Zweck, der von einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde wahrzunehmen ist, zugeführt worden ist. Dies ist dann gegeben, wenn mit dem für öffentliche Zwecke vorgesehenen Bauvorhaben, das auf diesem Grundstück (Grundstückteil) ausgeführt werden soll, begonnen wurde.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Antrag des früheren Eigentümers auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes an den im Abs. 1 bezeichneten Grundstücken (Grundstückteilen) mit Bescheid zu entscheiden. Der Ermittlung des Wertes (Gegenleistung) des Grundstückes (Grundstückteiles), welches übertragen werden soll, ist der auf Grund der Annahme des Anbots entrichtete Kaufpreis zugrunde zu legen, wobei eine Rückerstattung von bezogenen Nutzungen nicht stattfindet und Zinsen für den geleisteten Kaufpreis nicht zu entrichten sind. Wertverminderungen des Grundstückes (Grundstückteiles) gegenüber dem seinerzeitigen Stand sind hiebei zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Anbotsverpflichtung Berechtigten oder seiner Rechtsnachfolger verursacht sind und diesen Aufwand nicht übersteigen.
(3) Im übrigen gelten für die Übertragung die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 29 sinngemäß.
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