(Grundsatzbestimmungen) (1) Zur Erstellung von Gutachten über die nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen (§§ 8, 9, 12, 19, 29, 30, 31 und 32) hat das Land eine Gutachterkommission zu bestellen. (Grundsatzbestimmungen) (1) Zur Erstellung von Gutachten über die nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen (Paragraphen 8,, 9, 12, 19, 29, 30, 31 und 32) hat das Land eine Gutachterkommission zu bestellen.
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