Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.
In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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