Art. 1 § 16 StadtErnG

StadtErnG - Stadterneuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn der Eigentümer die für das Bauvorhaben erforderliche Baubewilligung nicht unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 3) beantragt oder mit dem Bau nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung oder bei Verbesserungsarbeiten, die keiner Baubewilligung bedürfen, innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung des Widerspruches (§ 14) begonnen und innerhalb angemessener Frist den Bau oder die Verbesserungsarbeiten vollendet hat oder das Grundstück nicht für öffentliche Zwecke benötigt wird.

In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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