Art. 1 § 23 StadtErnG

StadtErnG - Stadterneuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung (Leistung) gemäß den §§ 8, 9, 12, 19, 21, 29, 30 und 31 sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.

(2) Maßgebend für die zu ermittelnde Entschädigung ist der Wert zu dem Zeitpunkt, der ein Jahr vor Erlassung der Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 liegt, und sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes in diesem Zeitpunkt ergeben würde. Durfte ein unbebautes Grundstück auf Grund der in diesem Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften nicht bebaut werden, so ist das Grundstück so zu bewerten, als ob zu diesem Zeitpunkt kein solches Verbot bestanden hätte, sofern dieses Grundstück durch das beabsichtigte Assanierungsvorhaben verbaut wird. Eine seit diesem Zeitpunkt eingetretene allgemeine Erhöhung der Grundstückspreise für Bauland ist für jedes Jahr mit jenem Faktor zu berücksichtigen, der sich aus dem arithmetischen Mittel zwischen der durchschnittlichen vorjährigen Erhöhung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex' 1966 oder des jeweils an seine Stelle getretenen Index' und der durchschnittlichen Nominalverzinsung für die im vorangegangenen Jahr zur Zeichnung aufgelegten steuerbegünstigten Bundesanleihe ergibt. Aufwendungen, die der Eigentümer seit diesem Zeitpunkt getätigt hat und die im Zeitpunkt der Aufwendungen wertvermehrend sowie notwendig oder im Sinne des Zweckes der Assanierung nützlich gewesen sind, sind nach dem gegenwärtigen Wert, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt, zu entschädigen.

(3) Ergibt sich nach Verteilung des Entschädigungbetrages gemäß § 34 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, daß ein auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestelltes zu Instandhaltungszwecken aufgenommenes Darlehen, zu dessen Sicherung die Hauptmietzinse abgetreten (verpfändet) wurden (§ 42 Abs. 2 des Mietengesetzes), ganz oder teilweise nicht berichtigt wurde, so hat die Behörde auf Antrag des Darlehensschuldners oder Darlehensgläubigers die Entschädigung um den unberichtigt aushaftenden Betrag zu erhöhen. Das gleiche gilt für Darlehen nach den Bestimmungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes. Der erhöhte Betrag ist dem Darlehensgläubiger binnen einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen. Diese Regelung gilt nicht, wenn das Darlehen nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Hauses verwendet wurde.

In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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