Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Entschädigung ist unbeschadet des § 19 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.
In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 24 StadtErnG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 24 StadtErnG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 24 StadtErnG