Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Entschädigung ist unbeschadet des § 19 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.
In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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