Die Entschädigung ist unbeschadet des § 19 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 2, innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.
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