Art. 1 § 35 StadtErnG

StadtErnG - Stadterneuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987)

(2) Bei widmungswidriger Verwendung hat der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds das Darlehen zu kündigen oder den Beitrag zurückzufordern, wobei empfangene Beträge ab dem Zeitpunkt der widmungswidrigen Verwendung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind, und im Falle eines Darlehens das Land davon zu ver- ständigen.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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