(1) Österreichische Seeschiffe, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung), müssen nach den Vorschriften einer durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein und so instandgehalten werden, daß sie die höchste Klasse der Klassifikationsgesellschaft besitzen.
(2) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Seeschiffes dürfen an der Bauausführung, dem Schiffskörper, der Maschinenanlage, den Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Bewilligung der Behörde gemäß § 6 keine Änderungen vorgenommen werden.
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