(1) Für die Besatzung der Fahrzeuge gelten folgende Mindestanforderungen:
1. | BTW: eine nach § 4 (ohne Einsatzfahrerschulung) ausgebildete Personen (= Fahrer); | |||||||||
2. | KTW und RTW: eine nach § 3 Abs. 1 ausgebildete | |||||||||
Person und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer); | ||||||||||
3. | NAW: eine als Notfallsanitäter ausgebildete Person, ein Notarzt (ersatzweise ein Notarzt im Rendezvoussystem) und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer); | |||||||||
4. | NEF: ein Notarzt und eine als Notfallsanitäter und nach § 4 ausgebildete Person (= Fahrer). |
(2) Die Mindestausstattung der Fahrzeuge gemäß § 8 Z 2 bis 4 muss den Ausrüstungstabellen der ÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ entsprechen. Diese ÖNORM liegt bei der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Einsichtnahme auf. Die Geräte und das Material für die Versorgung von Notfällen müssen so zusammengestellt sein, dass eine rasche Versorgung der Patienten bzw bestimmter Patientengruppen gewährleistet ist (zB Zusammenstellung als Notfallkoffer bzw Arztkoffer, Kinder- und Geburtenkoffer, Verbandskoffer, Bülaukoffer oder Unfallkoffer).
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