(1) Für den Transport in der Luft geeignet sind Rettungshubschrauber, das sind speziell eingerichtete und ausgerüstete Hubschrauber, die den weit reichenden Einsatzanforderungen sowie Anforderungen an Platzangebot, medizinische und technische Rettungsausrüstung entsprechen und in der Hauptsache für Rettungsflüge eingesetzt werden. Die Anforderungen müssen dabei der Versorgung von Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen genügen.
(2) Rettungshubschrauber müssen zumindest mit einem Hubschrauberpiloten, einem Flugrettungsarzt (Notarzt) und einem ausgebildeten Notfallsanitäter (HEMS-Crew-Member), der über eine Ausbildung als Bergungsspezialist verfügt, besetzt sein.
(3) Bei der Ausstattung des Rettungshubschraubers gilt hinsichtlich der Zusammenstellung der Geräte und Materialien § 9 Abs 2 zweiter Satz, wobei der in der Anlage festgelegten Mindestausstattung für NAW und NEF zu entsprechen ist.
(4) Wenn dem Rettungsträger eigene Rettungshubschrauber im Sinn des Abs 1 nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen, können im Einvernehmen mit den Eigentümern auch andere Hubschrauber, die entsprechend Abs 1 und 3 ausgerüstet und entsprechend Abs 2 personell besetzt sind, eingesetzt werden. Dabei ist eine einheitliche Einsatzdokumentation zu gewährleisten.
(5) Die Anzahl der vorgehaltenen Rettungshubschrauber, die Situierung ihrer Stützpunkte sowie die Bereitschaftszeiten sind vom Rettungsträger dem Bedarf entsprechend im ausdrücklichen Einvernehmen mit der Landesregierung festzulegen.
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