§ 8 SRV

SRV - Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Folgende Arten von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen für den bodengebundenen Transport werden unterschieden:

1.

Behindertentransportwagen (BTW): Sie dienen dem Transport von nicht erkrankten Personen, die durch körperliche oder geistige Behinderung nicht in der Lage sind, ein öffentliches Verkehrsmittel oder Taxi zu benutzen, und zwar im Sitzen oder im Rollstuhl;

2.

Krankentransportwagen (KTW, Typ A gemäß ÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“): Sie dienen dem Transport von erkrankten, verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen, die vorhersehbar nicht Notfallpatienten sind, aber auf eine Beförderung unter fachgerechter Betreuung angewiesen sind, mit folgenden Typen:

a)

Typ Al: geeignet für den Transport eines einzelnen Patienten;

b)

Typ A2: geeignet für den Transport eines oder mehrerer Patienten auf Krankentragen oder -sesseln;

3.

Rettungstransportwagen (RTW, Typ B- Notfallkrankenwagen gemäß ÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“): Sie dienen dem Transport von erkrankten, verletzten oder vergifteten Personen, bei denen zwar keine unmittelbare Gefährdung der lebenswichtigen Funktionen besteht, aber schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich qualifizierte sanitätsdienstliche Hilfsmaßnahmen gesetzt werden;

4.

Notarztwagen für Rettungstransport (NAW, Typ C – Rettungswagen gemäß ÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“): Sie dienen dem gleichen Aufgabenbereich wie der Rettungstransportwagen, sind jedoch für den Einsatz in einem Notarztsystem bestimmt;

5.

Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF): Dies sind mit medizinischem Gerät wie NAW ausgestattete Personenkraftwagen, die jedoch nicht dem Patiententransport dienen.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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