§ 12 SRV

SRV - Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Rettungsträger muss über eine ständig besetzte Einsatzleitstelle verfügen, über die alle Einsatzmittel im Bundesland gesteuert werden können.

(2) Jede Einsatzleitstelle muss über eine ständig erreichbare Notrufnummer verfügen. Die Anzahl der Notrufleitungen und Notrufannahmestellen muss für den Versorgungsbereich der Einsatzleitstelle ausreichend sein, wobei mindestens zwei Notrufannahmestellen ständig besetzt sein müssen. Die Notrufnummer muss über eine Festnetzleitung erreichbar sein und darf nicht weitergeschaltet werden. Zusätzlich muss jede Einsatzleitstelle über mindestens eine weitere vom Notruf unabhängige Telefonnummer im Festnetz verfügen. Alle Notrufe und einsatzrelevanten Funksprüche sind mittels Sprachaufzeichnung für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuzeichnen. Dabei ist die eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Einsatz sicherzustellen.

(3) Jede Einsatzleitstelle muss über ein dem Stand der Technik entsprechendes Einsatzleitsystem verfügen, mit dem die elektronische Erfassung aller Rettungseinsätze, die elektronische Weitergabe der Einsatzdaten einschließlich der GPS-Koordinaten an die Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Rettungshubschrauber sowie die Anzeige der aktuellen Positionen und des Status aller Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und der Rettungshubschrauber im Land Salzburg sichergestellt werden kann. Alle Vorgänge, die im Einsatzleitsystem manuell oder automationsunterstützt erfasst werden, sind vollständig und ohne Möglichkeit zur Manipulation zu protokollieren. Die Einsatzprotokolle sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

(4) Jede Einsatzleitstelle muss über ein vom öffentlichen Mobilfunknetz unabhängiges landesweites Alarmierungssystem mit Funkrufempfänger zur Alarmierung der Einsatzkräfte bei Großunfällen und Katastrophen verfügen.

(5) Jede Einsatzleitstelle muss über ein stationäres, von öffentlichen Stromnetzen unabhängiges Stromerzeugungsaggregat (Notstromaggregat) verfügen, um beim Ausfall des öffentlichen Stromnetzes den Weiterbetrieb der Einsatzleitstelle zu gewährleisten. Die Notstromanlage muss zusätzlich von einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) unterstützt werden, die die Stromversorgung nach dem Netzausfall übernimmt, bis das Notstromaggregat bereit ist, konstant Strom zu erzeugen. Notstromaggregate müssen automatisch gesteuert werden.

(6) Jede Einsatzleitstelle muss über eine Notbeleuchtung verfügen.

(7) Für wichtige Geräte der Einsatzleitstelle müssen Ersatzkomponenten ständig zur Verfügung stehen und beim Ausfall automatisch in Betrieb gehen.

 

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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