§ 2 SRV

SRV - Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die

1.

eigenberechtigt sind,

2.

physisch und psychisch dafür geeignet und vertrauenswürdig sind und

3.

über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

(2) Die Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs in Österreich berechtigten Arzt festzustellen. Sie ist spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre zu überprüfen.

(3) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw der Tätigkeit zu befürchten ist.

In Kraft seit 17.12.2003 bis 31.12.9999
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