§ 4a SRV

SRV - Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zur Bewältigung von Großunfällen hat der Rettungsträger speziell ausgebildete Führungskräfte (Einsatzleiter) vorzuhalten. Einsatzleiter haben eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 40 Stunden zu absolvieren.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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