Norm: SPG §23SPG §92
Rechtssatz: Nach § 92 Z 1 SPG haftet der Bund für Schäden, die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23 SPG), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können. Diese von Rechtswidrigkeit und Verschulden der Organe unabhängige Haftung setzt voraus, dass die Sicherheitsbehörden bewusst gefährlichen Angriffen nicht vorbeugen oder solche beenden, um die in § 23 Abs 1 SPG festgelegt... mehr lesen...