§ 31 SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß
    1. 1.Ziffer einsbestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
    2. 2.Ziffer 2die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
    3. 3.Ziffer 3vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
    4. 4.Ziffer 4bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;
    5. 5.Ziffer 5die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
    6. 6.Ziffer 6die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
    7. 7.Ziffer 7der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
    8. 8.Ziffer 8der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.
  3. (3)Absatz 3Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erläßt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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