§ 23 SPG Aufschub des Einschreitens

Sicherheitspolizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden können davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, soweit ein überwiegendes Interesse
    1. 1.Ziffer einsan der Abwehr krimineller Verbindungen oder
    2. 2.Ziffer 2am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (§ 17 StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (§ 16 Abs. 3)am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (Paragraph 17, StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (Paragraph 16, Absatz 3,)
    besteht. § 25 StPO§ 5 Abs. 3 StPO bleibt unberührt.besteht. Paragraph 255, Absatz 3, StPO bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 dürfen die Sicherheitsbehörden ihr Einschreiten nur aufschieben,Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, dürfen die Sicherheitsbehörden ihr Einschreiten nur aufschieben,
    1. 1.Ziffer einssolange keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und
    2. 2.Ziffer 2sofern dafür Vorsorge getroffen ist, daß ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze gutgemacht wird.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörde hat Menschen, denen durch den Aufschub des Einschreitens ein Schaden entstanden ist, über diesen sowie über die ihnen gemäß § 92 Z 1 offenstehende Möglichkeit zu informieren.Die Sicherheitsbehörde hat Menschen, denen durch den Aufschub des Einschreitens ein Schaden entstanden ist, über diesen sowie über die ihnen gemäß Paragraph 92, Ziffer eins, offenstehende Möglichkeit zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 11.08.2000 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden können davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, soweit ein überwiegendes Interesse
    1. 1.Ziffer einsan der Abwehr krimineller Verbindungen oder
    2. 2.Ziffer 2am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (§ 17 StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (§ 16 Abs. 3)am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (Paragraph 17, StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (Paragraph 16, Absatz 3,)
    besteht. § 25 StPO§ 5 Abs. 3 StPO bleibt unberührt.besteht. Paragraph 255, Absatz 3, StPO bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 dürfen die Sicherheitsbehörden ihr Einschreiten nur aufschieben,Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, dürfen die Sicherheitsbehörden ihr Einschreiten nur aufschieben,
    1. 1.Ziffer einssolange keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und
    2. 2.Ziffer 2sofern dafür Vorsorge getroffen ist, daß ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze gutgemacht wird.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörde hat Menschen, denen durch den Aufschub des Einschreitens ein Schaden entstanden ist, über diesen sowie über die ihnen gemäß § 92 Z 1 offenstehende Möglichkeit zu informieren.Die Sicherheitsbehörde hat Menschen, denen durch den Aufschub des Einschreitens ein Schaden entstanden ist, über diesen sowie über die ihnen gemäß Paragraph 92, Ziffer eins, offenstehende Möglichkeit zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten