§ 27 SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 SPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 SPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 27 SPG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 2 SPG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 27 SPG


Öffentliche Orte - auch auf Facebook möglich? von Juergen Schoderboeck zum § 27 SPG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wenn sich jemand auf Facebook präsentiert (keine Zugriffsbeschränkung, also nicht nur für ausgewählte Freunde sichtbar, sondern für alle Facebookuser) und hier eine strafbare Handlung begeht, ist das dann solch ein öffentlicher Ort, gem. dem 27/2 ? Im SPG vom HAUER/KEPLINGER (9. Auflage) gibt ... mehr lesen...

§ 27 SPG | 0 Antworten | 1445 Aufrufe | 16.09.11

Sie können zu § 27 SPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 SPG
§ 27a SPG