§ 30 SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsBei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
    1. 1.Ziffer einsauf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
    2. 2.Ziffer 2auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
    3. 3.Ziffer 3berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
    4. 4.Ziffer 4berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
  2. (2)Absatz 2Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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