§ 37 SMG Vorläufige Einstellung durch das Gericht

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Ist gegen den Angezeigten bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so geltenNach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 dem Sinne nachsinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht. Die Einstellung des Strafverfahrens kann auch davon abhängig gemacht werden, daß sichdie Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen (§ 51 StGB) nachzukommenHauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

Ist gegen den Angezeigten bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so geltenNach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 dem Sinne nachsinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht. Die Einstellung des Strafverfahrens kann auch davon abhängig gemacht werden, daß sichdie Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen (§ 51 StGB) nachzukommenHauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.