§ 30 SMG Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer den bestehenden Vorschriften zuwidervorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen überläßtanbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monateneinem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. (23)Absatz 23Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt,Nach Absatz eins, und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt,
    1. 1.Ziffer einsfür den eigenen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, einführt oder ausführt oder
    2. 2.Ziffer 2einem anderen überläßt und daraus keinen Vorteil zieht.
  1. 1.Ziffer einsfür den persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder
  2. 2.Ziffer 2einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz einsWer den bestehenden Vorschriften zuwidervorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen überläßtanbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monateneinem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. (23)Absatz 23Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt,Nach Absatz eins, und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt,
    1. 1.Ziffer einsfür den eigenen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, einführt oder ausführt oder
    2. 2.Ziffer 2einem anderen überläßt und daraus keinen Vorteil zieht.
  1. 1.Ziffer einsfür den persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder
  2. 2.Ziffer 2einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen.