Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Abschnitts sowie Behörde im Sinne des Kapitels VII des EAG-Vertrages ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.Behörde im Sinne dieses Abschnitts sowie Behörde im Sinne des Kapitels römisch VII des EAG-Vertrages ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(2)Absatz 2Eine Kopie jeder Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a ist an die Behörde zu übermitteln.Eine Kopie jeder Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ist an die Behörde zu übermitteln.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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