§ 9 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2005 bis 31.12.2024

(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

(2) Die erforderliche Pflege umfaßt

a)

die mobile Pflege;

b)

die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;

c)

die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.

Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu den gemäß § 13 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen zu übernehmen.

Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004

Stand vor dem 07.11.2005

In Kraft vom 01.05.1998 bis 07.11.2005

(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

(2) Die erforderliche Pflege umfaßt

a)

die mobile Pflege;

b)

die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;

c)

die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.

Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu den gemäß § 13 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen zu übernehmen.

Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004

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