§ 9 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2Die erforderliche Pflege umfaßt
    1. a)Litera adie mobile Pflege;
    2. b)Litera bdie Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;
    3. c)Litera cdie Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.
    Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.

Anm§ 9 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2004,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 08.11.2005 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsZum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2Die erforderliche Pflege umfaßt
    1. a)Litera adie mobile Pflege;
    2. b)Litera bdie Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;
    3. c)Litera cdie Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.
    Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.

Anm§ 9 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2004,

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