§ 44f SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 64/2011§ 44f SHGÜbergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr seit 31.12.2024 weggefallen. 64 aus 2011,
  1. (1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011, anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2Für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 gewährt werden, entsteht die Ersatzpflicht für die gemäß § 28 Z 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Jänner 2012.Für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011, gewährt werden, entsteht die Ersatzpflicht für die gemäß Paragraph 28, Ziffer 2, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011, zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Jänner 2012.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.2024
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 64/2011§ 44f SHGÜbergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr seit 31.12.2024 weggefallen. 64 aus 2011,
  1. (1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011, anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2Für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 gewährt werden, entsteht die Ersatzpflicht für die gemäß § 28 Z 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Jänner 2012.Für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011, gewährt werden, entsteht die Ersatzpflicht für die gemäß Paragraph 28, Ziffer 2, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011, zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Jänner 2012.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,

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