§ 30 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß § 28 ist insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Ersatzpflichtigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde.Von der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß Paragraph 28, ist insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Ersatzpflichtigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde.
  2. (2)Absatz 2Eine erhebliche Härte bedeutet insbesondere:
    • Strichaufzählungdie Heranziehung von Angehörigen, denen gegenüber der Hilfeempfänger seine Sorgepflichten nicht erfüllt hat, oder
    • Strichaufzählungdie Heranziehung von Hilfeempfängern für Leistungen, die sie aus Anlaß der Schwangerschaft und Geburt, sowie während des ersten Lebensjahres des Kindes erhielten, sofern sie das Kind während dieser Zeit selbst betreuten, oder
    • Strichaufzählungdie Heranziehung von Hilfeempfängern und Angehörigen für Leistungen, die aus Anlaß von Gewalt in der Familie gewährt wurden.
  3. (3)Absatz 3Den Zielen dieses Gesetzes widerspricht insbesondere, wenn die Heranziehung zum Rückersatz
    • Strichaufzählungdie Integration des Hilfeempfängers in den Arbeitsprozeß beeinträchtigen oder
    • Strichaufzählungdie Schaffung von Wohnraum des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden oder
    • Strichaufzählungdie Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben deutlich erschwert würde.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich des Aufwandersatzes für vor der Großjährigkeit erbrachte Leistungen gilt, daß die Ersatzpflichtigen nicht zu höheren Leistungen, als dies nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen möglich wäre, verpflichtet werden können.

Anm§ 30 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsVon der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß § 28 ist insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Ersatzpflichtigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde.Von der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß Paragraph 28, ist insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Ersatzpflichtigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde.
  2. (2)Absatz 2Eine erhebliche Härte bedeutet insbesondere:
    • Strichaufzählungdie Heranziehung von Angehörigen, denen gegenüber der Hilfeempfänger seine Sorgepflichten nicht erfüllt hat, oder
    • Strichaufzählungdie Heranziehung von Hilfeempfängern für Leistungen, die sie aus Anlaß der Schwangerschaft und Geburt, sowie während des ersten Lebensjahres des Kindes erhielten, sofern sie das Kind während dieser Zeit selbst betreuten, oder
    • Strichaufzählungdie Heranziehung von Hilfeempfängern und Angehörigen für Leistungen, die aus Anlaß von Gewalt in der Familie gewährt wurden.
  3. (3)Absatz 3Den Zielen dieses Gesetzes widerspricht insbesondere, wenn die Heranziehung zum Rückersatz
    • Strichaufzählungdie Integration des Hilfeempfängers in den Arbeitsprozeß beeinträchtigen oder
    • Strichaufzählungdie Schaffung von Wohnraum des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden oder
    • Strichaufzählungdie Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben deutlich erschwert würde.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich des Aufwandersatzes für vor der Großjährigkeit erbrachte Leistungen gilt, daß die Ersatzpflichtigen nicht zu höheren Leistungen, als dies nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen möglich wäre, verpflichtet werden können.

Anm§ 30 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,

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