§ 30 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.2024

(1) Von der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß § 28 ist insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Ersatzpflichtigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde.

(2) Eine erhebliche Härte bedeutet insbesondere:

die Heranziehung von Angehörigen, denen gegenüber der Hilfeempfänger seine Sorgepflichten nicht erfüllt hat, oder

die Heranziehung von Hilfeempfängern für Leistungen, die sie aus Anlaß der Schwangerschaft und Geburt, sowie während des ersten Lebensjahres des Kindes erhielten, sofern sie das Kind während dieser Zeit selbst betreuten, oder

die Heranziehung von Hilfeempfängern und Angehörigen für Leistungen, die aus Anlaß von Gewalt in der Familie gewährt wurden.

(3) Den Zielen dieses Gesetzes widerspricht insbesondere, wenn die Heranziehung zum Rückersatz

die Integration des Hilfeempfängers in den Arbeitsprozeß beeinträchtigen oder

die Schaffung von Wohnraum des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden oder

die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben deutlich erschwert würde.

(4) Hinsichtlich des Aufwandersatzes für vor der Großjährigkeit erbrachte Leistungen gilt, daß die Ersatzpflichtigen nicht zu höheren Leistungen, als dies nach den jugendwohlfahrtsrechtlichenkinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen möglich wäre, verpflichtet werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.05.1998 bis 28.02.2015

(1) Von der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß § 28 ist insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Ersatzpflichtigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde.

(2) Eine erhebliche Härte bedeutet insbesondere:

die Heranziehung von Angehörigen, denen gegenüber der Hilfeempfänger seine Sorgepflichten nicht erfüllt hat, oder

die Heranziehung von Hilfeempfängern für Leistungen, die sie aus Anlaß der Schwangerschaft und Geburt, sowie während des ersten Lebensjahres des Kindes erhielten, sofern sie das Kind während dieser Zeit selbst betreuten, oder

die Heranziehung von Hilfeempfängern und Angehörigen für Leistungen, die aus Anlaß von Gewalt in der Familie gewährt wurden.

(3) Den Zielen dieses Gesetzes widerspricht insbesondere, wenn die Heranziehung zum Rückersatz

die Integration des Hilfeempfängers in den Arbeitsprozeß beeinträchtigen oder

die Schaffung von Wohnraum des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden oder

die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben deutlich erschwert würde.

(4) Hinsichtlich des Aufwandersatzes für vor der Großjährigkeit erbrachte Leistungen gilt, daß die Ersatzpflichtigen nicht zu höheren Leistungen, als dies nach den jugendwohlfahrtsrechtlichenkinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen möglich wäre, verpflichtet werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

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