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Legende:
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(2) Eine erhebliche Härte bedeutet insbesondere:
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(3) Den Zielen dieses Gesetzes widerspricht insbesondere, wenn die Heranziehung zum Rückersatz
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(4) Hinsichtlich des Aufwandersatzes für vor der Großjährigkeit erbrachte Leistungen gilt, daß die Ersatzpflichtigen nicht zu höheren Leistungen, als dies nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen möglich wäre, verpflichtet werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015
(2) Eine erhebliche Härte bedeutet insbesondere:
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(3) Den Zielen dieses Gesetzes widerspricht insbesondere, wenn die Heranziehung zum Rückersatz
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(4) Hinsichtlich des Aufwandersatzes für vor der Großjährigkeit erbrachte Leistungen gilt, daß die Ersatzpflichtigen nicht zu höheren Leistungen, als dies nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen möglich wäre, verpflichtet werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015