§ 13d SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Sofern der Bedarf nach stationären Einrichtungen nicht gemäß § 13a § 13d SHGsichergestellt werden kann und auch stationäre Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land die Deckung dieses Bedarfes sicherzustellen seit 31.12.2024 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.2024
Sofern der Bedarf nach stationären Einrichtungen nicht gemäß § 13a § 13d SHGsichergestellt werden kann und auch stationäre Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land die Deckung dieses Bedarfes sicherzustellen seit 31.12.2024 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007

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