§ 10 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Krankenhilfe umfaßt:
    1. a)Litera aHeilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
    2. b)Litera bVersorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;
    3. c)Litera cUntersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten;
    4. d)Litera dKrankentransport.
  2. (2)Absatz 2Krankenhilfe kann auch in Form der Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung geleistet werden. Eine vorhandene Krankenversicherung schließt jedoch weitere notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Krankenhilfe nicht aus, wenn der Bedarf durch Versicherungsleistungen nicht oder nicht zur Gänze gedeckt ist.
  3. (3)Absatz 3Über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus kann sich der zuständige Sozialhilfeträger bereit erklären, als Leistung der Sozialhilfe auch die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Süchtige oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt bzw. die Unterbringung in der Entwöhnungseinrichtung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers erforderlich ist.
§ 10 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Krankenhilfe umfaßt:
    1. a)Litera aHeilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
    2. b)Litera bVersorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;
    3. c)Litera cUntersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten;
    4. d)Litera dKrankentransport.
  2. (2)Absatz 2Krankenhilfe kann auch in Form der Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung geleistet werden. Eine vorhandene Krankenversicherung schließt jedoch weitere notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Krankenhilfe nicht aus, wenn der Bedarf durch Versicherungsleistungen nicht oder nicht zur Gänze gedeckt ist.
  3. (3)Absatz 3Über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus kann sich der zuständige Sozialhilfeträger bereit erklären, als Leistung der Sozialhilfe auch die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Süchtige oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt bzw. die Unterbringung in der Entwöhnungseinrichtung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers erforderlich ist.
§ 10 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.

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