§ 123 SeilbG 2003 Vollziehung

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 123,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich Paragraph 112, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich Paragraph 112, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist gemäß § 14d Abs. 3 mit der Vollziehung des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424 betraut.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist gemäß Paragraph 14 d, Absatz 3, mit der Vollziehung des Artikel 28, der Verordnung (EU) 2016/424 betraut.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.03.2011 bis 30.11.2018
Paragraph 123,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich Paragraph 112, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich Paragraph 112, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist gemäß § 14d Abs. 3 mit der Vollziehung des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424 betraut.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist gemäß Paragraph 14 d, Absatz 3, mit der Vollziehung des Artikel 28, der Verordnung (EU) 2016/424 betraut.

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