§ 55 SeeSchFG Strafbehörde

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Behörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Behörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.1992 bis 31.12.2013

(1) Behörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Behörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

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