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Legende:
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(1) Behörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Behörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(1) Behörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Behörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)