§ 55 SeeSchFG

Seeschifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Behörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Behörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.1992 bis 31.12.2013

(1) Behörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Behörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten