§ 55 SeeSchFG Strafbehörde

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (21)Absatz 2einsBehörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenatdie Bezirksverwaltungsbehörde.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.1992 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBehörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (21)Absatz 2einsBehörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenatdie Bezirksverwaltungsbehörde.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

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