§ 16 SEG Anmeldung der Verlegung des Sitzes aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich

SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsSämtliche Mitglieder des Vorstands haben die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Österreich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Europäischen Gesellschaft (SE) als solche nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch gemäß §§ 3, 5 und 5a FBG einzutragenden Tatsachen aufzunehmen.Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Europäischen Gesellschaft (SE) als solche nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch gemäß Paragraphen 3,, 5 und 5a FBG einzutragenden Tatsachen aufzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss von beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsdie Satzung in der geltenden und in der zur Eintragung vorgesehenen Fassung; die zur Eintragung vorgesehene Fassung der Satzung muss mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem Wortlaut der Satzung in der geltenden Fassung übereinstimmen;
    2. 2.Ziffer 2der Verlegungsplan (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung);der Verlegungsplan (Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung);
    3. 3.Ziffer 3die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
    4. 4.Ziffer 4die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
    5. 5.Ziffer 5der Bericht des Vorstands (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung);der Bericht des Vorstands (Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung);
    6. 6.Ziffer 6der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren;
    7. 7.Ziffer 7die Bescheinigung der zuständigen Behörde des bisherigen Sitzstaates nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung;die Bescheinigung der zuständigen Behörde des bisherigen Sitzstaates nach Artikel 8, Absatz 8, der Verordnung;
    8. 8.Ziffer 8ein Auszug aus dem Register des früheren Sitzes, der nicht älter als die Bescheinigung sein darf.
  5. (5)Absatz 5Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären, dass gegen die Europäische Gesellschaft (SE) weder ein Verfahren wegen Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder vorläufiger Zahlungseinstellung, noch ein ähnliches Verfahren anhängig ist.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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