§ 16b SDG

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und

Dolmetscherlisten

§ 16b. (1) DerDie §§ 1, 2, 2a, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 12, 14 Z 2 bis 5, 14a, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; sie sind auf alle offenen Anträge und Eintragungen anzuwenden. Alle allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher und jene, die Liste führende Präsident hatim Sinne des § 16a Abs. 1 als solche gelten, sind von Amts wegen bis 1. Jänner 2004 in die erfolgte Umstellung der SachverständigenGerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste auf ADV mit Edikt kundzumachenGerichtsdolmetscherliste zu übertragen.

(2) Aus den noch nicht auf ADV umgestelltenIn Wien ist für jene Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind, die aufrechten Eintragungenbisher sowohl in die Datenbank der SachverständigenListe des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als auch in die Liste des Präsidenten des Handelsgerichts Wien eingetragen gewesen sind, mit Übertragung in die Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherlisten zu übertragenGerichtsdolmetscherliste ab 1. Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in diese Datenbank übertragen werden;Jänner 2004 ausschließlich jener Präsident sachlich zuständig, dessen Fachgebiete zahlenmäßig überwiegen. Mangels eines zahlenmäßigen Überwiegens richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Umfang dieser Übertragung ist nach § 3 Abs. 3 zu bestimmenBewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.

(3) Ab demDie allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher können bis zum 31. März 2004 gegen unrichtige oder fehlende Eintragungen in Absder Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Einspruch beim zuständigen Präsidenten erheben. 1 bestimmten Zeitpunkt sind § 7, § 9 Abs. 3 Schreib- und § 14 Z 4 nicht mehr anzuwendenÜbertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

(4) Mit diesem Zeitpunkt ist demDie allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder Dolmetscher ein Auszug mit dem Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung seiner Eintragung oder von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auchnicht als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert gelten (§ 16a Abs. 2), sind auf Antrag in die Aufnahme fehlender EintragungenListe jenes Bezirksgerichts zu übertragen, auf das sich ihr Wirkungsbereich beschränkt. Ihre Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erlischt, wenn sie die Übertragung nicht spätestens bis zum 31. August 2004 beantragen.

(5) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist§§ 8 und 14 Z 6 in der Datenbank zu vermerkenFassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) Die §§ 14b bis 14e treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003

Übergangsbestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und

Dolmetscherlisten

§ 16b. (1) DerDie §§ 1, 2, 2a, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 12, 14 Z 2 bis 5, 14a, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; sie sind auf alle offenen Anträge und Eintragungen anzuwenden. Alle allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher und jene, die Liste führende Präsident hatim Sinne des § 16a Abs. 1 als solche gelten, sind von Amts wegen bis 1. Jänner 2004 in die erfolgte Umstellung der SachverständigenGerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste auf ADV mit Edikt kundzumachenGerichtsdolmetscherliste zu übertragen.

(2) Aus den noch nicht auf ADV umgestelltenIn Wien ist für jene Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind, die aufrechten Eintragungenbisher sowohl in die Datenbank der SachverständigenListe des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als auch in die Liste des Präsidenten des Handelsgerichts Wien eingetragen gewesen sind, mit Übertragung in die Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherlisten zu übertragenGerichtsdolmetscherliste ab 1. Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in diese Datenbank übertragen werden;Jänner 2004 ausschließlich jener Präsident sachlich zuständig, dessen Fachgebiete zahlenmäßig überwiegen. Mangels eines zahlenmäßigen Überwiegens richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Umfang dieser Übertragung ist nach § 3 Abs. 3 zu bestimmenBewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.

(3) Ab demDie allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher können bis zum 31. März 2004 gegen unrichtige oder fehlende Eintragungen in Absder Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Einspruch beim zuständigen Präsidenten erheben. 1 bestimmten Zeitpunkt sind § 7, § 9 Abs. 3 Schreib- und § 14 Z 4 nicht mehr anzuwendenÜbertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

(4) Mit diesem Zeitpunkt ist demDie allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder Dolmetscher ein Auszug mit dem Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung seiner Eintragung oder von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auchnicht als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert gelten (§ 16a Abs. 2), sind auf Antrag in die Aufnahme fehlender EintragungenListe jenes Bezirksgerichts zu übertragen, auf das sich ihr Wirkungsbereich beschränkt. Ihre Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erlischt, wenn sie die Übertragung nicht spätestens bis zum 31. August 2004 beantragen.

(5) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist§§ 8 und 14 Z 6 in der Datenbank zu vermerkenFassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) Die §§ 14b bis 14e treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.

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