§ 3b SDG

SDG - Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzurichten. Fehler von Dateneingaben in diese Liste und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem zuständigen Präsidenten zu berichtigen. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

(2) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

(3) Die Haftung des Bundes ist weiters für Inhalte ausgeschlossen, die die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gemäß § 3a Abs. 4 und 5 in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen oder über diese Liste mittels Link zugänglich gemacht haben. Diese Daten stehen in der alleinigen Verantwortung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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