§ 3 SchVG

Schülervertretungengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:

1.

Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;

2.

Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;

3.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;

4.

Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;

5.

Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;

6.

Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;

7.

Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;

8.

Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;

9.

Vorbringen von Anliegen und Beschwerden.;

10.

Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.

(2) Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.1990 bis 31.08.2018

(1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:

1.

Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;

2.

Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;

3.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;

4.

Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;

5.

Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;

6.

Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;

7.

Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;

8.

Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;

9.

Vorbringen von Anliegen und Beschwerden.;

10.

Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.

(2) Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.

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