§ 35 SchuOG 1995 § 35

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Sprengelangehörig sind jene schulpflichtigen Kinder, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zweck des Schulbesuches, wohnen.

(2) Jedes schulpflichtige Kind ist in die Schule aufzunehmen, die für das Kind nach der Schulart in Betracht kommt und deren Sprengel es angehört.

(3) (entfallen auf Grund LGBl Nr 58/2017)!

(4) Im Fall des § 29 Abs. 5 kann die LandesregierungBildungsdirektion zum Zweck einer gleichmäßigen Verteilung der Schulkinder auf die einzelnen Schulen durch in geeigneter Weise kundzumachende Verordnung Anordnungen über die Aufnahme der Schulkinder treffen, wenn bei einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen, einer KlassenteilungErhöhung der zuzuweisenden Personalressourcen (§ 8a Abs 3 dritter Satz Schulorganisationsgesetz) oder einer Minderung der Organisationsform gegeben ist. Der gesetzliche Schulerhalter darf die Schulkinder nur gemäß der Anordnung in die Schule aufnehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.2018

(1) Sprengelangehörig sind jene schulpflichtigen Kinder, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zweck des Schulbesuches, wohnen.

(2) Jedes schulpflichtige Kind ist in die Schule aufzunehmen, die für das Kind nach der Schulart in Betracht kommt und deren Sprengel es angehört.

(3) (entfallen auf Grund LGBl Nr 58/2017)!

(4) Im Fall des § 29 Abs. 5 kann die LandesregierungBildungsdirektion zum Zweck einer gleichmäßigen Verteilung der Schulkinder auf die einzelnen Schulen durch in geeigneter Weise kundzumachende Verordnung Anordnungen über die Aufnahme der Schulkinder treffen, wenn bei einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen, einer KlassenteilungErhöhung der zuzuweisenden Personalressourcen (§ 8a Abs 3 dritter Satz Schulorganisationsgesetz) oder einer Minderung der Organisationsform gegeben ist. Der gesetzliche Schulerhalter darf die Schulkinder nur gemäß der Anordnung in die Schule aufnehmen.

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